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Völkerrechtliche Restriktionen militärischer Einsätze der NATO

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Völkerrechtliche Restriktionen militärischer Einsätze der NATO

Carmen Thiele

I. Einführung

Militärische Einsätze der NATO finden im Rahmen völkerrechtlicher Regelungen statt, die ihre Grundlage sowohl im allgemeinen als auch im besonderen Völkerrecht, wie u.a. im humanitären Völkerrecht, im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz, im Völkerstrafrecht sowie im Umweltvölkerrecht, haben. Nachfolgend werden relevante völkerrechtliche Normen aus diesen Bereichen aufgeführt und auf ihre Anwendung in militärischen Einsätzen der NATO geprüft. Daraus ergeben sich die Verpflichtungen der NATO bzw. ihrer Mitgliedstaaten bei militärischen Einsätzen.

II. Allgemeine völkerrechtliche Grundlagen

UN-Charta

Gewaltverbot

Das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta geregelte und auch als Völkergewohnheitsrecht geltende generelle Gewaltverbot wird als das Herzstück der UN-Charta oder auch als Grundregel des modernen Völkerrechts bezeichnet. Um das in Art. 1 Ziff. 1 UN-Charta deklarierte Ziel – die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit – zu erreichen, können die Vereinten Nationen wirksame Kollektivmaßnahmen treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen sowie Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken.

Nach herrschender Ansicht umfasst der Begriff „Gewalt“ ausschließlich Waffengewalt. Das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verankerte Gewaltverbot verbietet die Drohung mit oder die Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen zwischen Staaten, den Adressaten des Gewaltverbots. Die UN-Charta sieht drei Ausnahmen vom Gewaltverbot vor: Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrates (Kapitel VII UN-Charta), Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) und Maßnahmen gegen ehemalige Feindstaaten (Art. 107 UN-Charta). Letztere sind obsolet geworden.

Zwangsmaßnahmen des UN-Sicherheitsrates

Die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist nach Art. 24 UN-Charta dem Sicherheitsrat übertragen. Dafür sind ihm besondere Befugnisse nach Kapitel VII UN-Charta eingeräumt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen in Art. 39 UN-Charta – eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung – kann der Sicherheitsrat auch Zwangsmaßnahmen militärischen Charakters gem. Art. 42 UN-Charta beschließen. An einen solchen Beschluss sind alle UN-Mitgliedstaaten gem. Art. 25 UN-Charta rechtlich gebunden. Allerdings unterliegt ein Beschluss nach Art. 42 UN-Charta den Bestimmungen über die Abstimmung gem. Art. 27 Abs. 3 UN-Charta. Insofern besteht generell die Gefahr des Einlegens eines Vetos durch einen der ständigen Sicherheitsratsmitglieder.

Zur Durchführung militärischer Sanktionsmaßnahmen sieht Art. 43 UN-Charta vor, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen. Da entsprechende Abkommen bisher nicht abgeschlossen wurden, entbehrt die Bestimmung in Art. 44 UN-Charta jeglicher praktischer Relevanz. Das bedeutet aber nicht, dass militärische Operationen nach Art. 42 UN-Charta nicht durchgeführt werden können. Dies erfordert, dass ad hoc Truppen freiwillig zur Verfügung gestellt werden.

Um den fehlenden Friedensdurchsetzungsmechanismus zu kompensieren, kann der Sicherheitsrat auf zwei Instrumente zurückgreifen: peacekeeping forces und die Autorisierung von militärischen Zwangsmaßnahmen durch einzelne Staaten oder Staatengruppen. Da peacekeeping operations nicht den Charakter von Zwangsmaßnahmen haben – das klassische Konzept von peacekeeping erfordert die Zustimmung der Konfliktparteien und erlaubt die Anwendung von Gewalt nur zu Selbstverteidigungszwecken – ist die Autorisierung von einzelnen Staaten oder Staatengruppen oder auch internationalen Organisationen die einzige Möglichkeit für den Sicherheitsrat, militärisch zu intervenieren. Der Sicherheitsrat hat den Einsatz von militärischen Mitteln sowohl in Fällen von Invasionen, wie Südkoreas oder Kuweits, als auch von innerstaatlichen Konflikten, wie im ehemaligen Jugoslawien oder in Libyen, autorisiert.

Zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen ermächtigt Art. 53 UN-Charta den Sicherheitsrat im Rahmen seiner Befugnisse nach Kapitel VII UN-Charta auf die in Kapitel VIII UN-Charta geregelten regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zurückzugreifen. Auch wenn die NATO nicht als regionale Organisation im Sinne von Kapitel VIII UN-Charta geschaffen worden ist, wird sie inzwischen als regionale Abmachung bzw. Einrichtung im Sinne von Art. 52 UN-Charta angesehen. Nach Art. 54 UN-Charta müssen regionale Abmachungen den Sicherheitsrat jederzeit vollständig über die Maßnahmen informieren, die sie zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ergreifen. Zahlreiche UN-Sicherheitsratsresolutionen ermächtigen regionale Abmachungen oder Einrichtungen zur Ergreifung aller notwendigen im Zusammenhang mit der jeweiligen Situation stehenden Maßnahmen, die u.a. von der NATO wahrgenommen worden sind, wie beispielsweise in Bosnien-Herzegowina oder Libyen.

c) Selbstverteidigung

Die Selbstverteidigung ist ein den Staaten „naturgegebenes“ Recht und Bestandteil der staatlichen Souveränität. Wie der IGH im Nicaragua-Fall bestätigt, ist das in Art. 51 UN-Charta geregelte individuelle bzw. kollektive Selbstverteidigungsrecht als Ausnahme vom Gewaltverbot auf den Fall eines bewaffneten Angriffs beschränkt. Allerdings fehlt es bislang an einer allgemein anerkannten Definition des Begriffes „bewaffneter Angriff“.

Bei Vorliegen eines bewaffneten Angriffs auf einen NATO-Mitgliedstaat können die anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der kollektiven Selbstverteidigung gem. Art. 51 UN-Charta militärische Einsätze durchführen. Dieses Recht ist gleichfalls in Art. 5 NATO-Vertrag geregelt, der seinerseits ausdrücklich auf Art. 51 UN-Charta verweist. Die Bestimmung in Art. 5 NATO-Vertrag verweist auf einen bewaffneten Angriff auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten in Europa oder Nordamerika. Die in Art. 6 NATO-Vertrag geregelte räumliche Beschränkung ist 1992 zu Gunsten von  Out-of-area-Einsätzen aufgehoben worden. Art. 5 NATO-Vertrag fand erstmals Anwendung nach den terroristischen Angriffen auf die USA am 11. September 2001. Die NATO-Mitgliedstaaten verpflichten sich nach Art. 5 NATO-Vertrag, vor jedem bewaffneten Angriff dem UN-Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen bzw. zu erhalten, müssen die NATO-Maßnahmen eingestellt werden. Mit dem 2010 beschlossenen umfassenden sicherheitspolitischen Konzept geht die NATO nunmehr über die Selbstverteidigung gegen bewaffnete Angriffe hinaus.

2. Andere rechtliche Grundlagen

Schutz eigener Staatsangehöriger

Die Intervention zum Schutz eigener Staatsangehöriger im Ausland ist nicht ausdrücklich in der UN-Charta genannt. Da sich die Gewaltanwendung gegen die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit des Staates gem. Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta richtet, ist fraglich, ob es sich beim Recht auf Intervention zum Schutz eigener Staatsangehöriger, wie z.B. im Falle der militärischen Befreiungsaktion Israels in Entebbe, um Völkergewohnheitsrecht handelt. Zahlreiche Staaten haben der israelischen Befreiungsaktion zugestimmt. Auf Grundlage der Staatenpraxis ließe sich die militärische Intervention zum Schutz eigener Staatsangehöriger als Völkergewohnheitsrecht in statu nascendi bezeichnen.

b) Intervention auf Einladung

In der UN-Charta findet die Intervention ausländischer Truppen auf Einladung der Regierung bei einem internen Konflikt keine Regelung. In der Staatenpraxis lässt sich eine allgemein geltende Regel zur Intervention auf Einladung nur schwer nachweisen, da Regierungen weder eine unbegrenzte Befugnis zur Einladung zugestanden werden kann, noch ein grundsätzliches Verbot des Eingreifens ausländischer Truppen auf Einladung besteht. So verstoßen folgende Interventionen auf Einladung gegen völkerrechtliche Normen: Einladungen durch eine de facto nicht mehr die Herrschaftsgewalt ausübende Regierung gegen das Interventionsverbot, Einladungen durch eine Marionettenregierung gegen das Gewaltverbot und Einladungen gegen eine Volkserhebung gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Wenn die legitimierte Regierung eines einladenden Staates in Ausübung seiner staatlichen Souveränität die Zustimmung zur Intervention gegeben hat, wie beispielsweise Mazedonien 2001 zum NATO-Einsatz, stellt die Intervention auf Einladung keine Verletzung des Gewaltverbots dar.

c) Humanitäre Intervention / Responsibility to Protect

Die humanitäre Intervention ist nicht in der UN-Charta als Ausnahme vom Gewaltverbot geregelt. Auch wird ihr nach herrschender Auffassung kein völkergewohnheitsrechtlicher Charakter zugesprochen. Ob es sich eventuell um eine völkergewohnheitsrechtliche Norm in statu nascendi handelt, hätte der IGH im Legality of use of force-Fall (Serbien/Montenegro vs. NATO-Mitgliedstaaten) rechtlich bewerten können, wären die Klagen nicht für unzulässig erklärt worden.

Die humanitäre Intervention hat den Schutz der Bevölkerung in einem Staat zum Ziel, der die fundamentalen Menschenrechte systematisch und massiv verletzt. Sie könnte bei Fehlen der Voraussetzungen für die beiden in der UN-Charta geregelten Ausnahmen vom Gewaltverbot, wie in der Kosovo-Krise 1999, den Menschenrechtsverletzungen Einhalt gebieten. Der NATO-Einsatz erfolgte ohne Autorisierung des UN-Sicherheitsrates. Eine Verurteilung durch den UN-Sicherheitsrat gab es zwar ebenso wenig, dies aber deshalb, weil beteiligte NATO-Mitgliedstaaten als ständige Sicherheitsratsmitglieder aufgrund ihres Vetorechts nach Art. 27 Abs. 3 UN-Charta eine entsprechende Resolution zu verhindern wüssten.

Als Weiterentwicklung der humanitären Intervention hat die Internationale Kommission zu Intervention und Staatensouveränität (ICISS) das noch nicht rechtsverbindliche Konzept der Schutzverantwortung (Responsibility to Protect: responsibility to prevent, react and rebuild) erarbeitet, das auf dem UN-Weltgipfel 2005 von der Mehrheit der Staaten in einer Resolution der Generalversammlung anerkannt wurde und kurz darauf auch in einer Sicherheitsratsresolution Aufnahme fand. Im Rahmen der Schutzverantwortung können als ultima ratio auch militärische Einsätze in zwei Fällen – Massensterben und ethnische Säuberung – zum Schutz der Menschen vor schweren Menschenrechtsverletzungen und Brüchen des humanitären Völkerrechts angewendet werden.

III. Militärische Einsätze

Peacekeeping operations

Friedenssichernde oder -erhaltende Einsätze finden keine Regelung in der UN-Charta. Sie fallen zwischen Kapitel VI (friedliche Streitbeilegung) und Kapitel VII (Zwangsmaßnahmen), weshalb oftmals in ihrem Zusammenhang auch von Kapitel VI ½ gesprochen wird. Da peacekeeping operations die Zustimmung aller Beteiligten auf der Grundlage des Prinzips der staatlichen Souveränität (Art. 2 Ziff. 1 UN-Charta) voraussetzen, wird eine ausdrückliche Regelung in der UN-Charta als entbehrlich angesehen. Dennoch finden die meisten Einsätze, in denen Waffengewalt nur zu Selbstverteidigungszwecken angewendet werden darf, unter UN-Mandat statt, welches die Aufgaben zur Beilegung eines bewaffneten Konflikts meist innerhalb von Staaten klar definiert. In jüngerer Praxis haben sich die peacekeeping operations, vor allem zum Schutz der Zivilbevölkerung, hin zu einem robusten Mandat, d.h. Anwendung von Waffengewalt nicht nur zur Selbstverteidigung, auf der Grundlage von Kapitel VII UN-Charta mit Autorisierung des Sicherheitsrates entwickelt.

Die NATO beteiligte sich wiederholt an peacekeeping operations, wie beispielsweise auf dem Balkan. So hat die NATO die militärischen Maßnahmen des Dayton Friedensvertrages mit der Operation „Joint Endeavour“ der Implementation Force (IFOR) oder der Operation „Joint Guard“ der Stabilization Force (SFOR) Bosnia jeweils unter UN-Mandat umgesetzt. Weiterhin hat sich die NATO auf Einladung der Afrikanischen Union seit 2005 an peacekeeping operations in Darfur im Sudan mit Lufttransporten und Trainings beteiligt.

2. Peace-enforcement operations

Bei friedenserzwingenden Maßnahmen handelt es sich um mit Autorisierung des UN-Sicherheitsrates geführte Missionen unter Einsatz von Waffengewalt und meist ohne Zustimmung der Beteiligten, welche gem. Kapitel VII UN-Charta der Wahrung bzw. Wiederherstellung des Weltfriedens dienen sollen. Sicherheitsratsresolutionen sind gem. Art. 25 UN-Charta für alle UN-Mitgliedstaaten verbindlich, darunter auch für den betroffenen Mitgliedstaat selbst.

Die International Security Assistance Force (ISAF) in Afghanistan agiert unter einem peace-enforcement-Mandat des UN-Sicherheitsrates und steht seit 2003 unter dem Kommando der NATO. Als begonnener internationaler bewaffneter Konflikt hat sich dieser seit der Wahl der afghanischen Regierung 2002 in einen internen Konflikt gewandelt, in dem die Regierung und die internationalen Truppen gegen nicht-staatliche bewaffnete Gruppen, insbesondere die Taliban, kämpfen. Die ISAF-Truppen repräsentieren Drittstaaten, die nunmehr auf Einladung der afghanischen Regierung tätig sind.

IV. Humanitäres Völkerrecht 

Während militärischer Einsätze erlegt das humanitäre Völkerrecht weitere Restriktionen auf. Zu den völkerrechtlichen Verträgen zählen insbesondere die Genfer Abkommen, die nicht (mehr) an bewaffneten Auseinandersetzungen teilnehmende Personen, wie verletzte, kranke oder schiffbrüchige Kombattanten sowie Zivilpersonen schützen, und ihre Zusatzprotokolle (ZP) sowie die Haager Abkommen, insbesondere die Haager Landkriegsordnung, die verschiedene kriegsvölkerrechtliche Regelungen beinhalten. Die für internationale und nicht-internationale bewaffnete Konflikte geltenden völkergewohnheitsrechtlichen Regelungen werden in der Studie des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zum humanitären Völkerrecht von 2005 zusammengefasst.

In der Regel sind nur Staaten Vertragsparteien völkerrechtlicher Verträge allgemein und auch speziell zum humanitären Völkerrecht, so dass sich für internationale Organisationen, wie die NATO, keine völkerrechtlichen Pflichten aus ihnen ergeben, sondern nur für die NATO-Mitgliedstaaten als Vertragsparteien. Internationale Organisationen sind neben den Staaten nur an die Normen des humanitären Völkerrechts gebunden, die Völkergewohnheitsrecht darstellen. In militärischen Einsätzen sind folgende Grundprinzipien zu beachten: militärische Notwendigkeit – Anwendung militärischer Gewalt nur insoweit, wie es zur Bekämpfung des Feindes notwendig ist, Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilbevölkerung sowie zwischen militärischen Zielen und zivilen Objekten, Verhältnismäßigkeit zwischen militärischer Notwendigkeit und dem Erfordernis der Menschlichkeit, Menschlichkeit – das Verbot der Zufügung von Leid, Verletzung oder Zerstörung, die für das Erreichen des militärischen Zieles nicht notwendig sind, sowie Nichtdiskriminierung – verbotene Unterscheidung aufgrund von Kriterien wie Rasse, ethnische oder nationale Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, etc.

V. Völkerrechtlicher Menschenrechtsschutz

Menschenrechte gelten in allen Zeiten, nicht nur in Friedenszeiten, sondern auch in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes. Allerdings sehen universelle und regionale völkerrechtliche Verträge zum Menschenrechtsschutz, die für die NATO-Mitgliedstaaten verbindlich sind, wie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), vor, dass in Zeiten eines Krieges oder öffentlichen Notstandes unter strengen Voraussetzungen bestimmte Menschenrechte derogierbar und somit nicht notstandsfest sind. Es bleibt aber ein harter Kern von Menschenrechten, die unter keinen Umständen, auch nicht in Kriegszeiten, suspendiert werden dürfen. Darunter fallen vor allem ius cogens-Normen, wie das Verbot des Völkermordes, der Sklaverei und der Folter. Die grundsätzliche Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge zum Menschenrechtsschutz in Zeiten bewaffneter Konflikte ist vom IGH im Nuklearwaffen-Gutachten von 1996 bestätigt worden.

Aufgrund der gleichzeitigen Anwendbarkeit der völkerrechtlichen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Situationen bewaffneter Konflikte stellt sich die Frage nach ihrem Verhältnis zueinander. Im Mauerbau-Gutachten von 2004 stellt der IGH in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem humanitären Völkerrecht und den völkerrechtlichen Menschenrechten drei mögliche Konstellationen heraus: Rechte, die entweder ausschließlich dem humanitären Völkerrecht oder ausschließlich den völkerrechtlichen Menschenrechten oder auch beiden Rechtsgebieten – den Menschenrechten und dem als lex specialis geltenden humanitären Völkerrecht – unterfallen.

Darüber hinaus können völkerrechtliche Verträge zum Menschenrechtsschutz in Ausnahmefällen auch extraterritoriale Anwendung finden, wie internationale Gerichte wiederholt nachgewiesen haben. Dazu bedarf es allerdings der Ausübung von Hoheitsgewalt auf einem fremden Staatsgebiet, wie dies regelmäßig bei militärischen Besetzungen der Fall sein dürfte.

Wenn bei militärischen Einsätzen der NATO Menschenrechte verletzt werden, sind dafür in der Regel die beteiligten Staaten verantwortlich, da sie die Vertragsparteien völkerrechtlicher Verträge sind. Allerdings hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch schon für unzuständig erklärt, wie in den Fällen Behrami und Saramati, in denen es um Handlungen bzw. Unterlassungen während UN-Missionen unter Beteiligung der NATO ging, weil die Handlungen bzw. Unterlassungen der internationalen Zivilverwaltung des Kosovo (UNMIK) und der internationalen Friedenstruppe (KFOR) direkt der UNO zurechenbar seien.

VI. Völkerstrafrecht 

Neben der Staatenverantwortlichkeit bei Menschenrechtsverletzungen während militärischer Einsätze kann auch die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit beteiligter Personen eintreten. Dabei ergibt sich regelmäßig die Frage nach der Gerichtsbarkeit über Angehörige fremder Streitkräfte, wie von UN-Friedenstruppen bzw. NATO-Truppen. Die Gerichtsbarkeit für Straftaten während militärischer Einstätze der NATO kann sich u.a. nach zwischen Entsendestaat und Stationierungsstaat abgeschlossenen Stationierungsabkommen richten, die größtenteils das Modell der konkurrierenden Gerichtsbarkeit des NATO-Truppenstatuts, welches den Aufenthalt von NATO-Streitkräften und deren Angehörigen auf dem Gebiet anderer NATO-Staaten regelt, übernommen haben.

Nach dem Völkerstrafrecht können individuelle Personen für wie in Art. 5 Römisches Statut (RS) geregelte Kernverbrechen – Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechen der Aggression – durch den Internationalen Strafgerichtshof oder auch durch vom UN-Sicherheitsrat geschaffene ad hoc-Straftribunale zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit gezogen werden. Allerdings unterliegen in der Regel nur Staatsangehörige von Vertragsstaaten der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofes, worunter nicht alle NATO-Mitgliedstaaten fallen. Auch ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes gegenüber der Zuständigkeit nationaler Gerichte nach dem in Art. 17 Abs. 1 lit. a) RS geregelten Prinzip der Komplementarität nachrangig. Und die nationalen Rechtsordnungen der NATO-Mitgliedstaaten regeln ohnehin selbst die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit. Sollte aber in bestimmten Fällen die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes gegeben sein, richtet sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen nach Art. 25 RS, wobei die amtliche Eigenschaft von Personen gem. Art. 27 RS unerheblich ist. Das Römische Statut regelt gleichfalls die strafrechtliche Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter (Art. 28 RS). Es ist das oberste Ziel des Völkerstrafrechts, dass natürliche Personen – egal welchen Status, die mutmaßlich eines der schweren Kernverbrechen begangen haben, nicht straffrei ausgehen.

VII. Umweltvölkerrecht 

Militärische Einsätze führen in der Regel zu Belastungen für die Umwelt, so dass auch Normen des Umweltvölkerrechts Restriktionen für militärische Einsätze der NATO enthalten können. Regelungen zum Umweltschutz beinhalten darüber hinaus auch völkerrechtliche Verträge des humanitären Völkerrechts, wie die beiden Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen. Nach Art. 55 des I. ZP zum Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte ist bei Kriegführung die natürliche Umwelt „vor ausgedehnten, lang anhaltenden und schweren Schäden“ zu schützen. Gem. Art. 14 II. ZP zum Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte sind die für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte, wie z.B. Nahrungsmittel, Ernte- und Viehbestände, zu schützen.

Das Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (ENMOD-Konvention, Umweltkriegsübereinkommen) von 1977 verbietet die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken. Vertragsparteien ist es nach Art. I ENMOD-Konvention untersagt, „umweltverändernde Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben, nicht zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindlicher Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaats zu nutzen“. Der Begriff „umweltverändernde Techniken“ bezieht sich nach Art. II ENMOD-Konvention „auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde – einschließlich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre – sowie des Weltraums durch bewusste Manipulation natürlicher Abläufe“.

Zu den für militärische Einsätze relevanten umweltvölkerrechtlichen Verträgen zählen u.a. das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung von 1989 sowie das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe von 2001. Das Baseler Übereinkommen regelt ein umweltgerechtes Abfallmanagement und die Kontrolle der grenzüberschreitenden Transporte gefährlicher Abfälle, das Stockholmer Übereinkommen legt Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für bestimmte langlebige organische Schadstoffe fest. NATO-Streitkräfte von Vertragsstaaten, die persistente organische Schadstoffe verwenden, müssen die sich aus dem Vertrag ergebenden Restriktionen erfüllen.

VIII. Schlussbemerkung

Während militärischer Einsätze der NATO haben ihre truppenstellenden Mitgliedstaaten und die NATO als internationale Organisation völkerrechtliche Normen des allgemeinen und des besonderen Völkerrechts, wie des humanitären Völkerrechts, des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes, des Völkerstrafrechts sowie des Umweltvölkerrechts zu beachten. Während die Mitgliedstaaten sowohl an völkervertrags- und völkergewohnheitsrechtliche Normen gebunden sind, gelten für die NATO fast ausschließlich nur völkergewohnheitsrechtliche Normen. Bei militärischen Einsätzen der NATO stecken vorstehend aufgeführte relevante Normen aus dem allgemeinen und besonderen Völkerrecht den rechtlichen Rahmen ab und setzen somit die Grenzen für ihre Legitimität.

Prof. Dr. Carmen Thiele, Juristische Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).

  1. Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua vs. United States of America), Merits, Judgment, I.C.J. Reports 1986, p. 14, paras. 187 ff.
  2. Vgl. Louis Henkin, The Reports of the Death of Article 2(4) are Greatly Exaggerated, in AJIL, 65 (1971), S. 544.
  3. Vgl. Eduardo Jiménez de Aréchaga, El derecho internacional contemporáneo, Madrid 1980, S. 108.
  4. Vgl. Albrecht Randelzhofer, in: Bruno Simma (Hrsg.), The Charter of the United Nations. A Commentary, 2nd edition, vol. I, München 2002, Art. 2(4), para. 16, S. 117.
  5. Vgl. ebenda, paras. 28 f., S. 121.
  6. Überblick über Maßnahmen nach Kapitel VII UN-Charta: http://www.un.org/en/sc/repertoire/actions.shtml (12.05.2013).
  7. Vgl. Albrecht Randelzhofer (Fn. 4), Art. 2(4), paras. 41 ff., S. 125 f.
  8. Brun-Otto Bryde/August Reinisch, in: Bruno Simma (Hrsg.), The Charter of the United Nations. A Commentary, 2nd edition, vol. I, München 2002, Art. 44, para. 1, S. 764.
  9. Jochen Abr. Frowein/Nico Krisch, in: Bruno Simma (Hrsg.), The Charter of the United Nations. A Commentary, 2nd edition, vol. I, München 2002, Art. 43, para. 9, S. 763.
  10. Vgl. Michael Bothe, in: Bruno Simma (Hrsg.), The Charter of the United Nations. A Commentary, 2nd edition, vol. I, München 2002, Peacekeeping, para. 5, S. 661.
  11. UN Doc. S/RES/83 (27.06.1950).
  12. UN Doc. S/RES/678 (29.11.1990).
  13. UN Doc. S/RES/816 (31.03.1993).
  14. UN Doc. S/RES/1973 (17.03.2011).
  15. Vgl. Mehrdad Payandeh, The United Nations, Military Intervention, and Regime Change in Libya, in: VJIL, 52 (2012) 2, S. 367.
  16. Vgl. Georg Ress/Jürgen Bröhmer, in: Bruno Simma (Hrsg.), The Charter of the United Nations. A Commentary, 2nd edition, vol. I, München 2002, Art. 53, para. 2, S. 860.
  17. Vgl. Snežana Trifunovska, North Atlantic Organization (NATO), 2nd edition, Alphen aan den Rijn 2012, S. 127.
  18. Vgl. Waldemar Hummer/Michael Schweitzer, in: Bruno Simma (Hrsg.), The Charter of the United Nations. A Commentary, 2nd edition, vol. I, München 2002, Art. 52, para. 28, S. 819; Arlett Rassel, Strafgerichtsbarkeit über Angehörige der Friedenstruppen in UN-geführten Missionen, Frankfurt am Main 2010, S. 257; Andreas von Arnauld, Völkerrecht, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg 2012, para. 1043, S. 422.
  19. Vgl. Jean Allain, The true challenge to the United Nations system of the use of force: the failures of Kosovo and Iraq and the emergence of the African Union, in: Max Planck UNYB, 8 (2004), S. 248 ff.
  20. UN Doc. S/RES/770 (13.08.1992)/ UN Doc. S/RES/816 (31.03.1993). Vgl. Christine Chinkin, The legality of NATO’s action in the former republic of Yugoslavia (FRY) under international law, in: ICLQ, 49 (2000) 4. S. 913 f.
  21. UN Doc. S/RES/1973 (17.03.2011). Vgl. Manuel Brunner/Robert Frau, Die Maßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Bezug auf Libyen 2011, in: HuV-I, 24 (2011) 4, S. 192 ff.; Mehrdad Payandeh (Fn. 15), S. 357 ff.
  22. Vgl. Albrecht Randelzhofer (Fn. 4), Art. 51, para. 9, S. 792.
  23. Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua vs. United States of America), Merits, Judgment, I.C.J. Reports 1986, p. 14, para. 237.
  24. Vgl. Albrecht Randelzhofer (Fn. 4), Art. 51, para. 14, S. 794.
  25. Vgl. ebenda, para. 19, S. 796; ILA, Final Report on the Meaning of Armed Conflict in International Law, The Hague Conference 2010, S. 8.
  26. UNTS, vol. 34, p. 243.
  27. Strategic Concept for the Defence and Security of the Members of the North Atlantic Treaty Organization adopted by Heads of State and Government at the NATO Summit in Lisbon 19-20 November 2010: http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_publications/20120214_strategic-concept-2010-eng.pdf (12.05.2013).
  28. Vgl. Andreas von Arnauld (Fn. 18), paras. 1047 f., S. 424.
  29. Vgl. Ulrich Beyerlin, Die israelische Befreiungsaktion von Entebbe in völkerrechtlicher Sicht, in: ZaöRV, 37 (1977), S. 213 ff.
  30. Vgl. Albrecht Randelzhofer (Fn. 4), Art. 2(4), paras. 59 f., S. 133.
  31. Vgl. Georg Nolte, Eingreifen auf Einladung, Berlin/Heidelberg/New York 1999, S. 627.
  32. Vgl. ebenda, S. 602 ff.
  33. Dieser Einsatz wurde durch den UN-Sicherheitsrat gebilligt. UN Doc. S/RES/1371 (26.09.2001). Vgl. NATO Handbook, Brussels 2006, S. 153 ff.
  34. Vgl. Albrecht Randelzhofer (Fn. 4), Art. 2(4), paras. 53 ff., S. 130; ff. Andreas von Arnauld (Fn. 18), para. 1111, S. 447 f.
  35. Z.B. Legality of Use of Force (Serbia and Montenegro v. Germany), Preliminary Objections, Judgment, I.C.J. Reports 2004, p. 720. Vgl. Jeffrey S. Morton, The legality of NATO’s intervention in Yugoslavia in 1999: implications for the progressive development of international law, in: J. Int’l & Comp. L., 9 (2002), S. 74 ff.
  36. Vgl. Christine Gray, The legality of NATO’s military action in Kosovo: is there a right of humanitarian intervention?, in: Sienho Yee/Wang Tieya (eds.), International Law in the Post-Cold War World, Essays in memory of Li Haopei, London/Ney York 2001, S. 240 ff.; David Wippmann, Kosovo and the limits of International law, in: FORDHAM INT’L L.J., 25 (2001) 1, S. 129 ff.; Jean Allain (Fn. 19), S. 251 ff.; Katariina Saariluoma, Operation Allied Force: a case of humanitarian intervention?, Partnership for Peace Consortium of Defense, Academies and Security Studies Institutes (PfPC), Athena Papers Series, September 2004, S. 81 f.; Stephanie Wilson, Effectiveness, legitimacy and the use force in modern wars, Wiesbaden 2009, S. 41 ff.; Clemens E. Ziegler, Kosovo-Krieg der NATO 1999 und Irak-Krieg 2003, Frankfurt am Main 2009, S. 19 ff.
  37. NATO Legal Deskbook, 2nd edition, 2010, S. 237, http://info.publicintelligence.net/NATO-LegalDeskbook.pdf (12.05.2013).
  38. UN Doc. A/RES/60/1 (24.10.2005), paras. 138 f.
  39. UN Doc. S/RES/1674 (28.04.2006), para. 4.
  40. NATO Legal Deskbook (Fn. 37), S. 238.
  41. UN Doc. A/RES/3302 (06.11.1956), para. 9.
  42. NATO Legal Deskbook (Fn. 37), S. 238.
  43. UN, United Nations Peacekeeping Operations. Principles and Guidelines, 2008, S. 35, http://pbpu.unlb.org/pbps/library/capstone_doctrine_eNg.pdf (12.05.2013).
  44. Das Massaker von Srebrenica 1995 fand unter der Präsenz der niederländischen Blauhelmsoldaten (United Nations Protection Force) statt.
  45. UN Doc. S/RES/1031 (15.12.1995).
  46. UN Doc. S/RES/1088 (12.12.1996).
  47. Vgl. Robert J. Jackson, NATO and peacekeeping, Cambridge 1997, S. 17 ff., http://www.nato.int/acad/fellow/95-97/jackson.pdf (12.05.2013).
  48. Vgl. NATO Handbook, Brussels 2006, S. 163.
  49. UN Doc. S/RES/1386 (20.12.2001).
  50. Military Technical Agreement, between the International Security Assistance Force (ISAF) and the Interim Administration of Afghanistan (04.01.2002).
  51. NATO Legal Deskbook (Fn. 37), S. 243.
  52. I. Genfer Abkommen vom 12.08.1949 (Verwundete und Kranke der Streitkräfte im Felde), in: UNTS, vol. 75, p. 31; II. Genfer Abkommen vom 12.08.1949 (Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige der Streitkräfte zur See), in: UNTS, vol. 75, p. 85; III. Genfer Abkommen vom 12.08.1949 (Kriegsgefangene), in: UNTS, vol. 75, p. 135; IV. Genfer Abkommen vom 12.08.1949 (Zivilpersonen), in: UNTS, vol. 75, p. 287.
  53. I. Zusatzprotokoll vom 08.06.1977 (Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte), in: UNTS, vol. 1125, p. 3; II. Zusatzprotokoll vom 08.06.1977 (Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte), in: UNTS, vol. 1125, p. 609.
  54. 2 AJIL Supplement 90-117 (1908).
  55. Jean-Marie Henckaerts, Study on customary international humanitarian law: a contribution to the understanding and respect for the rule of law in armed conflict, in: International Review of the Red Cross, 87 (2005) 857, Annex, S. 198 ff. Übersetzung der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts, DRK 2011, http://www.drk.de/fileadmin/Ueber_uns/_Dokumente/humanitares_voelkerrecht/Gewohnheitsrechtlichen%20Regeln%20des%20HVR%20-dt.pdf (12.05.2013).
  56. Vgl. Andreas Zimmermann, Die Wirksamkeit rechtlicher Hegung militärischer Gewalt – Ausgewählte Aspekte der Anwendbarkeit und Systemkohärenz des humanitären Völkerrechts, in: Andreas Zimmermann/Stephan Hobe/Kerstin Odendahl/Eva-Maria Kieninger/Doris König/Thilo Marauhn/Karsten Thorn/Kirsten Schmalenbach, Moderne Konfliktformen, Berichte der DGVR, Band 44, Heidelberg 2010, S. 35.
  57. NATO Legal Deskbook (Fn. 37), S. 248.
  58. UNTS, vol. 999, p. 171.
  59. ETS No. 005.
  60. Z.B. Art. 4 IPbpR, Art. 15 EMRK, Art. 27 AMRK.
  61. Armed Activities on the Territory of the Congo (New Application: 2002) (Democratic Republic of the Congo v. Rwanda), Jurisdiction and Admissibility, Judgment, I.C.J. Reports 2006, p. 6, para. 64; Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Bosnia and Herzegovina v. Serbia and Montenegro), Judgment, I.C.J. Reports 2007, p. 43, para. 161; Prosecutor v. Furundžija. International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia, IT-95-17/1-T, Judgment (10.12.1998), paras. 153 ff., p. 58 ff.; Draft articles on responsibility of States for internationally wrongful acts, in: YBILC, 2001, vol. II, part. II, Art. 26, para. 5, S. 85.
  62. Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Advisory Opinion, I.C.J. Reports 1996, p.226, para. 25. Vgl. auch Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, Advisory Opinion, I.C.J. Reports 2004, p. 136, para. 106; Armed Activities on the Territory of the Congo (Democratic Republic of the Congo v. Uganda), Judgment, I.C.J. Reports 2005, p. 168, para. 216.
  63. Vgl. Hans-Joachim Heintze, Konsequenzen der Konvergenz von Menschenrechtsschutz und humanitärem Völkerrecht, in: Horst Fischer/Ulrike Froissart/Wolff Heintschel von Heinegg/Christian Raap (Hrsg.), Krisensicherung und Humanitärer Schutz, FS Dieter Fleck, Berlin 2004, S. 249 ff.; Monika Heymann, Unity and Diversity with Regard to International Treaty Law, in: Andreas Zimmermann/Rainer Hofmann (Hrsg.), Unity and Diversity in International Law, Berlin 2006, S. 237; Michael Bothe, Humanitäres Völkerrecht und Schutz der Menschenrechte, in: Pierre-Marie Dupuy/Bardo Fassbender/Malcolm N. Shaw/Karl-Peter Sommermann (Hrsg.), Völkerrecht als Wertordnung, FS für Christian Tomuschat, Kehl 2006, S. 77 ff.; Bernhard Schäfer, Zum Verhältnis Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, in: Studien zu Grund- und Menschenrechten, (2006) 13, S. 43 ff.
  64. Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, I.C.J. Reports 2004, p. 136, para. 106.
  65. Loizidou v. Turkey, Application no. 15318/89, Judgment of 18.12.1996, Rep. 1996-VI, para. 52; Bancović et al. v. Belgium et al., Application no. 52207/99, Decision as to the admissibility [GC] of 12.12.2001, para. 62; Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, I.C.J. Reports 2004, p. 136, paras. 108 f.
  66. Nach Art. 59 Abs. 2 EMRK kann die Europäische Union als internationale Organisation beitreten.
  67. EGMR, Entscheidung über die Zulässigkeit v. 02.05.2007, Beschwerde-Nr. 71412/01 und 78166/01 (Behrami u.a./Frankreich, Saramati/Frankreich) [GC], Rn. 144, http://hudoc.echr.coe.int (12.05.2013).
  68. Z.B. Stationierungsabkommen zwischen Großbritannien und Kenia vom 12.10.1984, in: UNTS, vol. 1423, p. 223.
  69. Art. VII Abs. 3 Truppenstatut – NATO Status of Forces Agreement (SOFA) vom 19.06.1951 (UNTS, vol. 199, p. 67). Zum Truppenstatut vgl. NATO Legal Deskbook (Fn. 37), S. 79 ff.
  70. Vgl. Arlett Rassel (Fn. 18), S. 91 f.
  71. UNTS, vol. 2187, p. 3.
  72. UNTS, vol. 1108, p. 151.
  73. UNTS, vol. 1673, p. 57.
  74. UNTS, vol. 2256, p. 119.
  75. NATO Legal Deskbook (Fn. 37), S. 320.

Quelle: Online-Zeitung Schattenblick, www.schattenblick.de