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Der neue Anti-Raketen-Schirm der NATO in Europa Sicherheitspolitische Kalküle und das Recht

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Der neue Anti-Raketen-Schirm der NATO in Europa Sicherheitspolitische Kalküle und das Recht 

Bernd Hahnfeld

Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Raketenabwehr der NATO vor allem aus zwei Gründen: einem materiell-rechtlichen und einem verfahrensrechtlichen Grund.

  1. 1. Der Raketenabwehr-Schirm verstößt gegen das Völkerrecht.
  2. 2. Aus verfassungsrechtlichen Gründen bedürfen die Einbeziehung der Bundeswehr und des deutsches Territorium in den Raketenabwehr-Schirm und die Errichtung der Kommandozentrale in Ramstein eines Zustimmungsgesetzes des Deutschen Bundestages.

Zu 1. Der Raketenabwehr-Schirm verstößt deshalb gegen das Völkerrecht, weil er der Verpflichtung aus Art. 6 NPT (Nichtverbreitungsvertrag, auch Atomwaffensperrvertrag) zuwider läuft. Denn er perpetuiert und verstärkt die nukleare Rüstung, obwohl die Staaten durch den NPT bindend verpflichtet sind, ernsthaft über die vollständige nukleare Abrüstung zu verhandeln und zu einem positivem Ergebnis, d.h. zur vollständigen nuklearen Abrüstung zu gelangen. Ich zitiere aus dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag (IGH), das dieser auf Ersuchen der UN-Generalversammlung am 8. Juli 1996 erstattet hat:

„Die rechtliche Tragweite dieser Verpflichtung ( aus Art. 6 NPT, d.V. ) geht über die einer reinen Verhaltenspflicht hinaus; hier ist damit die Verpflichtung verbunden, zu einem präzisen Ergebnis zu kommen – atomare Abrüstung unter allen ihren Aspekten – …“ (Gutachten Ziff. 99)

„Diese zweifache Verpflichtung, Verhandlungen zu führen und abzuschließen, betrifft formell die 182 Unterzeichnerstaaten des Atomwaffensperrvertrages.“ (Ziff. 100)
Der IGH knüpft an die zahlreichen Resolutionen der UN-Generalversammlung zudem Thema an, verweist auf das Schluss-Dokument der Überprüfungs- und Verlängerungskonferenz der NPT-Vertragsparteien aus dem Jahre 1995 und folgert daraus: „Nach Ansicht des Gerichtshofs bleibt dies zweifellos ein Ziel, das für die Völkergemeinschaft insgesamt von entscheidender Bedeutung ist.“ (Ziff. 103) Die Gutachterfrage entscheidet er insoweit einstimmig und allgemeinverpflichtend: „Es gibt eine Verpflichtung, Verhandlungen in gutem Glauben fortzusetzen und abzuschließen, die zu atomarer Abrüstung in allen ihren Aspekten unter strikter und effektiver internationaler Kontrolle führen.“

Diese Rechtspflicht ist nicht verhandelbar und wird auch nicht durch völkerrechtliche Verträge wie den Nato-Vertrag eingeschränkt.

Der Raketenabwehr-Schirm, mit deren Installation die NATO bereits begonnen hat, löst bei potentiellen Gegnern die Entwicklung und Aufstellung neuer Nuklearwaffensysteme aus. Die russische Regierung sieht die Effektivität ihrer strategischen nuklearen Interkontinental-Raketen gefährdet und befürchtet, dass die NATO anstrebe, sich unverwundbar zu machen. Sie droht, im Konfliktfall den NATO-Raketenabwehrschirm militärisch anzugreifen und hat zu diesem Zweck bereits ein Frühwarnsystem und Kurzstreckenraketen stationiert. Außerdem hat Russland die Weiterentwicklung seiner strategischen Atomwaffen angekündigt und auch schon Tests der weiterentwickelten „Topol M“ durchgeführt. China hat ebenfalls Gegenmaßnahmen angedroht, wenn seine Zweitschlagfähigkeit in Frage gestellt werden sollte.

Natürlich verstoßen auch derartige Maßnahmen nuklearer Rüstung gegen die völkerrechtliche Abrüstungs-Verpflichtung. Sie werden jedoch ausgelöst durch das neue NATO-Raketenabwehrsystem, so dass dieses objektiv mitursächlich für die neue Spirale nuklearer Aufrüstung wird. Damit widerspricht das Verhalten der NATO fundamental dem aus Art. 6 NPT folgenden völkerrechtlichen Gebot redlichen Verhaltens. Denn dazu gehört, alles zu unterlassen, was der Verpflichtung zur unverzüglichen Aufnahme von redlichen Verhandlungen über eine vollständige (nukleare und nicht-nukleare) Abrüstung entgegensteht.

Die deutsche Bundesregierung ist laut Grundgesetz (Art. 20 Abs.3 und Art. 25) an das geltende Völkerrecht gebunden. Sie ist verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschlands verletzen. Damit ist die Zustimmung zur Beteiligung Deutschlands an dem NATO-Raketenabwehrschirm und zur Errichtung der Kommandozentrale in Ramstein rechtsfehlerhaft. Die Bundesregierung muss die Zustimmung widerrufen.

Zu 2. Die Bundesregierung stellt der NATO deutsches Staatsgebiet und die Bundeswehr für Einrichtungen des NATO-Raketenabwehrschirms zur Verfügung und gestattet die Errichtung der Kommandozentrale in Ramstein, obwohl die stationierungsrechtliche Grundlage fehlt:
Im NATO-Vertrag und im Stationierungsvertrag für ausländische Truppen in Deutschland (Aufenthaltsvertrag) sind konkrete Waffensysteme nicht benannt. So ist es mehr als fraglich, ob völlig neue Waffensysteme wie ein System zur Abwehr ballistischer Raketen von der 1955 erteilten Zustimmung des Deutschen Bundestags noch gedeckt sind.
Außerdem zeigen die engen Verflechtungen der nationalen US-Befehlsstränge mit denen der NATO die Macht und den Einfluss der USA auf Einsatzentscheidungen der NATO und deren Durchsetzung. In Krisenzeiten bergen sie ein erhebliches Risikopotential für die Sicherheit Deutschlands, auch weil wegen der Eilbedürftigkeit der Einsatzentscheidung deutsche Dienststellen keinen Einfluss haben. Auf die Rechtstreue des NATO-Bündnispartners USA kann nicht vertraut werden. Der Irak-Krieg hat belegt, dass die USA ihre Militärbasen und Militäreinrichtungen in Deutschland eigenmächtig auch für ihre völkerrechtswidrige Kriegsführung nutzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2008 entschieden, dass die rechtliche und politische Verantwortung des Deutschen Bundestages beim Zustimmungsgesetz zu völkerrechtlichen Verträgen sich nicht nur auf den einmaligen Zustimmungsakt, sondern auch auf den weiteren Vertragsvollzug erstreckt. Die Bundesregierung ist zwar ermächtigt, den Vertrag in den Formen des Völkerrechts fortzuentwickeln. Laut Bundesverfassungsgericht verletzt die Fortentwicklung der NATO unter Mitwirkung der Bundesregierung aber dann die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestags, wenn sie über die mit dem Zustimmungsgesetz erteilte Ermächtigung hinausgeht. Das ist bei dem NATO-Raketenabwehrsystem der Fall, das Deutschland politisch, militärstrategisch und völkerrechtlich in sicherheitspolitisch brisante Situationen bringen kann und das keiner parlamentarischen Kontrolle unterliegt – wobei erschwerend hinzu kommt, dass die Kommandozentrale des NATO-Raketenabwehrsystems auf deutschen Staatsgebiet in Ramstein stationiert ist.

Selbst wenn der Einwand der Völkerrechtswidrigkeit entfallen sein sollte, darf die Bundesregierung der Beteiligung Deutschlands an dem NATO-Raketenabwehrsystem, der Stationierung in Deutschland und der Errichtung des Oberkommandos in Deutschland nur zustimmen, wenn und nachdem der Bundestag das zuvor förmlich entschieden hat.

Entfallen könnte die Völkerrechtswidrigkeit des NATO-Raketenabwehrschirmes allenfalls, wenn der in Art. 6 NPT allen Staaten auferlegte Abrüstungsvertrag endlich verhandelt, abgeschlossen und umgesetzt wird.

Quelle: Online-Zeitung Schattenblick, www.schattenblick.de