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Militärische Drohnen, Killerautomaten und das Recht

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(Arbeitsgruppe VI: Militärische Drohnen, Killerautomaten und das Recht)

Die Arbeitsgruppe bestand aus 27 TeilnehmerInnen

Moderation: Dipl. Pol. Volker Eick (Humboldt-Universität Berlin)

Rapporteurin: Dr. Marianne Hornung-Grove (IALANA)

Prof. Dr. Jutta Weber (Universität Paderborn) referierte unter dem Thema „Soziopolitische Fragen digitaler Kriegsführung – Autome Kriegsmaschinen“ über die technischen Aspekte der High-Tech-Kriegsführung, deren Gefahren im Allgemeinen und der von autonomen Drohnen im Besonderen.

Schon 1996 erklärte ein amerikanischer General, im ersten Quartal des 21.  Jahrhunderts  “it will become possible, to find, fix or track and target anything, that moves on the surface of the Earth“. Auf diese Vorstellung von  technologischer Überlegenheit und Informationshoheit gegründet, soll der Einsatz von luftgestützten, ferngesteuerten, sogenannte klassischen Drohnen die digitale „Revolution in Military Affairs“ bewirken, einen „sauberen Krieg“ ermöglichen und Opfer sowohl an SoldatInnen als auch ZivilistInnen vermeiden. Es gibt jedoch schon von der technischen Seite her eine Reihe von Problemen: 1/3 der Predators sind abgestürzt, die Datenübermittlung kann gehackt und bewaffnete Drohnen können sehr leicht nachgebaut werden. Davon abgesehen sind die Hauptgefahren jedoch, dass die „play-station“ (Käfer-Klatschen) Mentalität des Tötens aus Distanz der Akzeptanzbeschaffung dient ( „ legitimer Krieg“ ), die Rüstungsspirale ankurbelt und weder Abschreckung noch Vermeidung von Konflikten bewirkt, wie das Beispiel Afghanistan zeigt.

Anders als die ferngesteuerten entscheiden autonome Waffensysteme auf jeder Stufe – Find, Fix, Track, Target, Engage und Assess – selbst. So werden zwar bei dieser Art von Drohnen Probleme  der Datenübermittlung vermieden; gleichzeitig wird aber auch auf den Ebenen „Target“ und „Engage“ die ethische Entscheidung einer Maschine überantwortet, die nicht zwischen ZivilistInnen und SoldatInnen unterscheiden kann.

Es muss daher ein Bann autonomer Waffen erfolgen. Die NGO ICRAC ( International Committee for Robot Arms Control ) hat dazu Vorschläge gemacht und fordert die Installierung eines Menschenrecht, nicht einer rein maschinellen Gewaltanwendung unterworfen zu sein und ein Verbot der Waffenkontrolle durch Brain-Machine Interfaces.

Dipl. Pol. Eric Töpfer (Deutsches Institut für Menschenrechte) führte  als nächster zu dem Thema „ Expansion in der Etappe: Wie die Drohnenlobby das Inland als Markt entwickelt“ aus, dass Drohnen nach der gemeinsamen Erklärung des Verteidigungsministeriums und der Rüstungsindustrie aus dem Jahr 2007 zur wehrtechnischen Kernfähigkeit gehören. Aus Kostenbegrenzungsgründen versuchten seit den 1990 ger Jahren Industrie und Militär gemeinsam einen Markt für Drohnen zu schaffen. Dabei erwies sich der heimische Markt als schwierig. Es galt, Innovationsbarrieren zu beseitigen und Europa wettbewerbsfähig und sicherheitspolitisch unabhängig zu machen. Wegbereiter waren in Israel entwickelte Nutzungsvisionen für zivile Drohnen, die dazu führten, dass die Europäische Kommission zwischen 2001 und 2005 fast 5 Millionen in die Drohnenforschung investierte. „25 Nationen für einen Durchbruch im Lufttraum“ steckten sich 2005 das Ziel, ein „pan-europäisches Programm“ für den zivilen  Einsatz von Drohnen zu entwickeln.

Es gibt zahlreiche Verflechtungen zwischen  ziviler und militärischer Nutzung von Drohnen. Die seit 2004 bestehende Europäische Verteidigungsagentur machte sich dafür stark, für die Installierung von Drohnenprogrammen Rüstungsfördergelder nutzbar zu machen. In der Lobbyvereinigung UVS international, die sich für die Zulassung von Drohnen im zivilen Luftraum einsetzt und eine entsprechend Änderung des Luftverkehrsrecht anstrebt, befinden sich als Ehrenmitglieder auch Militärvertreter. Damit soll ein internationales Netzwerk geschaffen werden zur Entwicklung von Drohnenstrategien. Bis 2015 soll die Integration von zivilen und militärischen Drohnen im europäischen Luftraum in Europa verankert sein.

Prof. Dr. Hans-Joachim Heintze (Ruhr-Universität Bochum) behandelte in seinem Vortrag „Humanitäres Völkerrecht und der Einsatz militärischer Drohnen – Vorschläge zur Wiederherstellung des Rechts“  naturgemäß nicht das ius ad bellum sondern das ius in bello bei dem Gebrauch militärischer Drohnen und beschränkte die Ausführungen auf gelenkte Drohnen. Humanitäres Völkerrecht kommt als Notrecht  im Krieg zum Einsatz. Es dient dem Schutz von Opfern, weil nur Kombattanten angegriffen werden dürfen, und untersagt z.B. durch Waffenverbote bestimmte Kriegsführungsmethoden.

Nach Art.36 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12.August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler Konflikte vom 8.6.1977 sind die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Waffen verpflichtet festzustellen, ob ihre Verwendung durch dieses Protokoll oder andere Regeln des Völkerrechts verboten wäre. Aufklärungsdrohnen sind keine Waffen sondern militärische Luftfahrzeuge. Werden sie vom Militär betrieben gehören sie jedoch zu den Waffensystemen. Aufklärung ist nötig. Nach Art 57 des genannten Protokolls ist mit allen möglichen Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur militärische Ziele getroffen und die Kollateralschäden so klein wie möglich gehalten werden. Daher ist ein Angriff abzubrechen, wenn die Kollateralschäden zu groß werden. Der Kontakt zur Drohne muss sichergestellt und eine bewaffnete Drohne zurückgeholt werden, wenn der Kontakt abbricht.

Folgende Probleme tun sich auf: Die Lenkzentrale wird zum militärische Ziel. Dies führt zu einer Ausdehnung des Schlachtfeldes und damit des Kriegsvölkerrechts. Der Weltraum wird einbezogen. Dies ist rechtwidrig, da er nur zur friedlichen Nutzung zugelassen ist. Zivilisten nehmen an der Kriegsführung teil. Wird diese automatisiert, so entscheiden Maschinen.

Andreas Schüller (ECCHR) wandte sich unter dem Titel „Rechtsschutzmöglichkeiten für Opfer, ihre Angehörigen und/oder ihre Heimatstaaten?“ den Problemen des Rechtsschutzes gegen den Einsatz von Drohnen zu. Das nach Auffassung der USA seit dem 9.11.2001 für den globalen Krieg geltende Kriegsrecht hebelt Menschenrechte aus, da die Gewaltenteilung und die Trennung zwischen Militär und Polizei aufgehoben ist. Die in Pakistan eingesetzten Drohnen werden vom US-Geheimdienst gesteuert. Es herrscht ein permanenter rechtlicher Ausnahmezustand.

Das erste Hindernis bei der Verfolgung von rechtlichen Ansprüchen ist die Anwendung des Kriegsrechts und damit die Klärung der Frage, was legitime militärische Ziele sind .So wird jeder Mann zum Ziel erklärt, der eine Waffe trägt. Es ist der Versuch, durch Sonderrechte Rechte einzuschränken.

Das zweite Hindernis besteht in der Schwierigkeit, Zugang zu Informationen zu erhalten. Die Entscheidungsgrundlagen werden geheim gehalten.

Insgesamt gibt es kaum Rechtsschutzmöglichkeiten.

Die Diskussion beschränkte sich wegen der Kürze der Zeit auf Nachfragen zu den einzelnen Vorträgen.

Zum Schluss wies eine Vertreterin des Friedensbüros Hannover auf den bundesweiten Apell „Keine Kampfdrohnen!“ (www.drohnen-kampagne.de) hin.

Quelle: Online-Zeitung Schattenblick, www.schattenblick.de